Zusammenfassung: Der OGH erläutert, dass das Akzept eines Pensionsabfindungsangebotes einen außergerichtlichen Vergleich darstellt und nimmt zu dessen Anfechtung wegen Irrtums Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 1152 ABGB; § 1380 ABGB; § 1385 ABGB; § 870 ABGB
Schlagwörter: