Zusammenfassung: Neben einer studenten- oder Schülerunfallversicherung ist die gesetzliche Unfallversicherung erst subsidiär heranzuziehen.
Rechtsgrundlagen: § 175 Abs. 1 u. Abs. 4 ASVG; § 176 Abs. 1 Z 5 ASVG
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Zusammenfassung: Neben einer studenten- oder Schülerunfallversicherung ist die gesetzliche Unfallversicherung erst subsidiär heranzuziehen.
Rechtsgrundlagen: § 175 Abs. 1 u. Abs. 4 ASVG; § 176 Abs. 1 Z 5 ASVG
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