Zusammenfassung: Privates Bildmaterial, das ein Lehrer für Anschauungszwecke in einer Schule verwendet, stellt kein Arbeitsgerät iSd Unfallversicherungsrechts dar.
Rechtsgrundlagen: § 175 Abs. 2 Z 5 ASVG
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Zusammenfassung: Privates Bildmaterial, das ein Lehrer für Anschauungszwecke in einer Schule verwendet, stellt kein Arbeitsgerät iSd Unfallversicherungsrechts dar.
Rechtsgrundlagen: § 175 Abs. 2 Z 5 ASVG
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