Zusammenfassung: Die Einräumung einer Gesamt- oder Stützrente setzt eine Minderung der Erwerbsunfähigkeit durch den neuen Arbeitsunfall voraus.
Rechtsgrundlagen: § 107 Abs. 1 B-KUVG; § 108 B-KUVG; § 209 Abs. 1 ASVG; § 210 ASVG
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Zusammenfassung: Die Einräumung einer Gesamt- oder Stützrente setzt eine Minderung der Erwerbsunfähigkeit durch den neuen Arbeitsunfall voraus.
Rechtsgrundlagen: § 107 Abs. 1 B-KUVG; § 108 B-KUVG; § 209 Abs. 1 ASVG; § 210 ASVG
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