§ 27 AngG
Der Arbeitnehmer durfte aufgrund der nicht unverzüglich erfolgten Einholung einer Rechtsauskunft durch den Arbeitgeber und der Unterlassung einer Suspendierung infolge einer offenkundigen Pflichtverletzung (in concreto: Beleidigung des Arbeitgebers) auf die Nichtgeltendmachung des Entlassungsrechts vertrauen.