§ 461 ZPO; § 528 ZPO
Eine Missachtung des Unterlassungsgebots ist nach Ablauf der Jahresfrist und Wegfall der Konkurrenzklausel nicht mehr möglich; dem Rechtsmittel fehlt die Beschwer. Das Interesse an der Aufhebung der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung kann die fehlende Beschwer in der Hauptsache nicht kompensieren.