§ 236 ab 7 Z 1 lit b ASVG
Der OGH hegt keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Abhängigmachung von Pensionsansprüchen von der Erfüllung einer bestimmten Wartezeit und erläutert, dass die Anrechnung von Kinderbetreuungszeiten nach einer dauernden Einstellung der Berufstätigkeit (im konkreten Fall über 42 Jahre) nicht mehr in betracht kommt.