§ 135 Abs 1 lit c V-GBedG
Der OGH prüft im konkreten Fall, ob Unmutsäußerungen des Arbeitnehmers anlässlich der Klärung der Beendigungsmodalitäten des Arbeitsvertrags durch die begreifliche Aufregung des Arbeitnehmers entschuldigt werden können und nimmt zur Zulässigkeit der Nachreichung von Kündigungsgründen Stellung.