§ 13f Abs 1 BUAG; § 22 BUAG
Die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse trifft die Verpflichtung zur eigenständigen Prüfung der Urlaubs- und Abfertigungsansprüche von Bauarbeitern; die diesbezügliche Meldung des Arbeitgebers entfaltet keine Bindungswirkung. Die behauptete Verkürzung der Ansprüche muss gerichtlich geltend gemacht werden.