Tiroler G-VBG: § 124 Abs 9
OGH 27. 1. 2022, 9 ObA 138/21s
Die Klägerin war bei der beklagten Arbeitgeberin als Vertragsbedienstete nach dem Tiroler G-VBG 2012 beschäftigt. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen die Nichtberücksichtigung der ihr bis 3. 5. 2010 ausbezahlten Zulagen "Lohnart 163" ("OP/Anästh/Intensivzulage") und "Lohnart 181" ("Ausb.Zulage spez. Tätigk.") bei der Bemessung der Abfertigung. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die die Abfertigungswirksamkeit der beiden Zulagen verneinten, steht jedoch im Einklang mit der klaren Gesetzeslage: