Grazer G-VBG: § 1 Abs 2 lit a, § 36
OGH 22. 2. 2022, 8 ObA 103/21m
Die Vorinstanzen haben dem auf Verletzung des Verbots der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter gestützten Klagebegehren auf Zahlung einer Abfertigung nach § 36 Grazer Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz trotz des in § 1 Abs 2 lit a Grazer G-VBG vorgesehenen Ausschlusses der Anwendbarkeit des Gesetzes auf Teilzeitbeschäftigte mit weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung stattgegeben. Der OGH hat die vom Dienstgeber erhobene außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen: