Das AuslBG regelt ua (punktuell) auch die arbeitsrechtlichen Ansprüche illegal beschäftigter Ausländer gegenüber dem Arbeitgeber (§ 29 AuslBG). Die dazu vorliegende Rechtsprechung ist aber teilweise uneinheitlich bzw fehlt Judikatur. Gerhartl widmet sich einer näheren Betrachtung des § 29 AuslBG und geht auf die Besonderheiten der jeweiligen Absätze näher ein. Nach § 29 Abs 1 AuslBG hat der Ausländer (auch ohne Verschulden des Arbeitgebers am Fehlen der Beschäftigungsbewilligung) trotz der Nichtigkeit des ohne Beschäftigungsbewilligung geschlossenen Arbeitsvertrages Ansprüche wie aus einem gültigen Arbeitsvertrag, solange er faktisch beschäftigt wird. § 29 Abs 2 AuslBG sieht für den Fall eines Verschuldens des Betriebsinhabers am Fehlen der Beschäftigungsbewilligung zusätzliche Ansprüche des Ausländers vor; der Ausländer ist in einem solchen Fall neben den Ansprüchen aus einem fiktiv gültigen Arbeitsverhältnis auch in Bezug auf die Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses so zu stellen, als ob er aufgrund eines gültigen Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen wäre. § 29 Abs 3 AuslBG regelt wiederum - anders als § 29 Abs 1 und 2 AuslBG - Ansprüche aus der Beendigung eines gültigen Arbeitsverhältnisses.