Der Beitrag geht der Frage nach, inwieweit moderne Kommunikationsformen, zB E-Mail, Whats-App, Telefon- oder Videokonferenzen im Bereich des Arbeitsverfassungsgesetzes verwendet werden dürfen. Teilweise findet sich im ArbVG keine Vorgabe über die Art und Weise der Kommunikation. So verlangt etwa § 105 ArbVG - sowohl was die Mitteilung der Kündigungsabsicht an den Betriebsrat angeht als auch die Stellungnahme des Betriebsrats zur Kündigung -, keine bestimmte Form; dementsprechend ist anerkannt, dass eine Kommunikation per E-Mail genügt. Mitunter bestehen aber gesetzliche Vorgaben, etwa betreffend Abschluss und Kundmachung von Betriebsvereinbarungen oder für Beschlussfassungen von Belegschaftsvertretungsorganen. Abschließend hält Geist fest, dass das ArbVG im untersuchten Bereich "teilfit" für das digitale Zeitalter sei; es könne jedenfalls interpretativ fit gemacht werden. Dennoch sollte sich der Gesetzgeber insbesondere dem Thema Videokonferenz im Zusammenhang mit Sitzungen von Belegschaftsvertretungsorganen aus Gründen der Rechtssicherheit annehmen und dieses einer sachgerechten Lösung zuführen.