Übt ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers seine Tätigkeit (auch) an seinem inländischen Wohnsitz (Homeoffice) aus, so stellt sich die Frage, ob dadurch für das ausländische Unternehmen eine Betriebsstätte nach dem innerstaatlichen Betriebsstättenbegriff des § 29 Abs 1 BAO begründet wird. Das BMF hat dies vor Kurzem hinsichtlich eines "Homeoffice" bejaht. Stanek verweist jedoch auf die ständige Rechtsprechung, wonach für die Begründung einer Betriebsstätte eine Verfügungsmacht des ausländischen Unternehmers über die betreffenden inländischen Räumlichkeiten erforderlich ist, die im Rahmen von Dienstverhältnissen meist fehlen wird. Notwendig sei dazu nach der Rechtsprechung eine abgesicherte, mindestens einem Mieter ähnliche Rechtsposition, die dem Unternehmer nicht ohne Weiteres entzogen oder ohne seine Mitwirkung auch nicht verändert werden könne. Ist hinsichtlich einer privaten Wohnung des Arbeitnehmers ("Homeoffice") diese Verfügungsmacht nur über den (eigentums)berechtigten Arbeitnehmer selbst ausübbar, bestehe keine ausreichende Verfügungsmacht des Unternehmers über die Wohnung als feste Einrichtung. Anders wäre dies nur dann, wenn dem Arbeitgeber im Dienstvertrag entsprechende Befugnisse (zB jederzeitiges Betretungsrecht) eingeräumt werden.