Mit BGBl I 2019/68, ARD 6659/18/2019, wurde eine Neuregelung der Anrechnung von Zeiten einer Elternkarenz beschlossen. § 15f Abs 1 MSchG wurde dahingehend abgeändert, dass Zeiten der Karenz bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, in vollem Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß § 15 Abs 1 und § 15c Abs Z 3 und Abs 3 MSchG angerechnet werden. Die Neuregelung trat mit 1. 8. 2019 in Kraft und gilt für Karenzzeiten, die für Geburten ab 1. 8. 2019 konsumiert werden. Diese Gesetzesänderung, die ohne Begutachtung durchgeführt wurde, lässt eine Reihe von Interpretationsfragen offen, auf die der Autor im Rahmen seines Beitrages näher eingeht. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Karenzzeiten künftig für dienstzeitabhängige Ansprüche und somit auch für die Vorrückung im Kollektivvertrag anzurechnen sind. Eine pauschale, uneingeschränkte Anrechnung von Karenzzeiten auch für Vordienstzeiten (sei es für gesetzliche, sei es auch für kollektivvertragliche Ansprüche) würde laut Hitz jedoch den Wertungen sowohl des Europarechts als auch des innerstaatlichen Rechts und der bis dato dazu ergangenen einschlägigen Judikatur widersprechen. Auch wenn die Wortfolge "im Dienstverhältnis" entfallen ist, beschränke sich die Auswirkung der Karenzzeitenanrechnung auch weiterhin nur auf das laufende Beschäftigungsverhältnis.