AlVG: § 12 Abs 6 lit a, § 26
VwGH 2. 7. 2019, Ro 2019/08/0011
Im vorliegenden Fall bezog eine Dienstnehmerin von 1. 10. 2016 bis 30. 9. 2017 Weiterbildungsgeld. Während des Bezugs hat sie unterschiedliche geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und dies dem Arbeitsmarktservice auch bekannt gegeben. Am 21. 8. 2017 hat sie dem AMS bekannt gegeben, dass sie ein (zum damaligen Zeitpunkt) zweites geringfügiges Dienstverhältnis in Aussicht habe und dabei die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten werde. Sie hat vom AMS die Auskunft erhalten, dass dadurch der Anspruch auf den Leistungsbezug für den ganzen Monat wegfallen könne.