AVRAG: § 11a
AlVG: § 26a Abs 1 Z 1
Eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Bildungsteilzeitgeld ist nach dem klaren Wortlaut des letzten Satzes des § 26a Abs 1 Z 1 AlVG, dass eine praktische Ausbildung nicht beim Arbeitgeber des Antragstellers stattfindet. Davon besteht nur in den Fällen eine Ausnahme, in denen diese Ausbildung bei einem anderen Arbeitgeber nicht durchgeführt werden kann. Die Rechtsansicht, dass es ausreiche, dass ein zehn Wochenstunden übersteigender Teil der theoretischen Ausbildung an einer anderen Stelle absolviert wird, findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung.