AlVG: § 10
VwGH 27. 8. 2019, Ra 2019/08/0118
Weigert sich eine arbeitslose Person, eine ihr vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder vereitelt sie die Annahme einer solchen Beschäftigung, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden 6 Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 10 Abs 1 Z 1 AlVG). Für die Erfüllung des Vereitelungstatbestandes kommt es nur darauf an, dass der Arbeitslose durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Ein solches Verhalten kann nicht nur durch eine entsprechende Äußerung in einem Vorstellungsgespräch, sondern selbstverständlich auch im Zuge eines Telefongesprächs mit einem potenziellen Arbeitgeber gesetzt werden.