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BMF: Homeoffice als Betriebsstätte

Aus den BehördenFinanzministeriumBearbeiterin: Barbara TumaARD 6655/17/2019 Heft 6655 v. 4.7.2019

BMF 27. 6. 2019, BMF-010221/0323-IV/8/2018; EAS 3415

Darstellung der Kriterien nach § 29 BAO und Abkommensrecht (der Betriebsstättenbegriff des Abkommensrechts ist enger gefasst als jener des § 29 BAO)

§ 29 BAO

Übt ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer eines in Deutschland ansässigen Unternehmens seine Tätigkeit (auch) an seinem inländischen Wohnsitz (Homeoffice) aus, so kann dadurch für das deutsche Unternehmen eine beschränkte Steuerpflicht ausgelöst werden. Inländische Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens ist gemäß § 98 Abs 1 Z 3 EStG 1988 gegeben, wenn das Homeoffice eine Betriebsstätte iSd § 29 Abs 1 BAO begründet. Gemäß § 29 Abs 1 BAO gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs dient, als Betriebsstätte.

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