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Löscher, § 14 AVRAG - die unbekannteste aller Teilzeitbestimmungen?, PVP 2019/24, 94

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6655/18/2019 Heft 6655 v. 4.7.2019

Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin im Anschluss an die Karenz der Arbeitnehmerin eine unbefristete Teilzeitvereinbarung ab, die auch nach Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes bzw dessen Schuleintritt unverändert weiterläuft, und war den Arbeitsvertragsparteien bewusst, dass die Arbeitnehmerin auch nach Vollendung des 7. Lebensjahres ihres Kindes die Teilzeit zur Betreuung ihres Kindes wünscht und benötigt, ist nach Ansicht des OGH von einer einzigen vertraglichen Einigung über die Herabsetzung der Normalarbeitszeit auszugehen, die - zumindest solange sich das Kind noch im Volksschulalter befindet - als Betreuungsteilzeit nach § 14 AVRAG zu qualifizieren ist (vgl OGH 17. 12. 2018, 9 ObA 102/18t, ARD 6637/7/2019). Löscher analysiert diese aktuelle Entscheidung des OGH und gibt Praxistipps. Das Urteil stelle jedenfalls klar, dass bei gesunden Kindern auch nach dem 7. Geburtstag Betreuungspflichten bestehen. Nach Ansicht des Autors werden infolge der Entscheidung OGH 17. 12. 2018, 9 ObA 126/18x, Betreuungspflichten jedenfalls bis zum 14. Lebensjahr bestehen. Schließlich wird noch erörtert, von welcher Bemessungsgrundlage die Abfertigung bei einer Arbeitgeberkündigung während einer Betreuungsteilzeit zu berechnen ist, was durch Abrechnungsbeispiele auch veranschaulicht wird.

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