EStG: § 3 Abs 1 Z 16c, § 70 Abs 2 Z 2
Werden an beschränkt steuerpflichtige Sportler (hier: Fußballspieler aus Ungarn und Kroatien), die als Dienstnehmer einzustufen sind, pauschale Reiseaufwandsentschädigungen geleistet, so sind diese - auch im Falle der Anwendung der Nettobesteuerung - in die Berechnungsgrundlage für die Abzugssteuer einzubeziehen.