EStG: § 77 Abs 5, § 79
Die Lohnsteuer für nicht regelmäßig wiederkehrende Bezüge, die in der Zeit vom 1. Jänner bis 15. Jänner ausbezahlt werden, ist als Lohnsteuer für das Vorjahr auszuweisen und gilt als im Vorjahr zugeflossen.
EStG: § 77 Abs 5, § 79
Die Lohnsteuer für nicht regelmäßig wiederkehrende Bezüge, die in der Zeit vom 1. Jänner bis 15. Jänner ausbezahlt werden, ist als Lohnsteuer für das Vorjahr auszuweisen und gilt als im Vorjahr zugeflossen.