Das BAG enthält keine ausdrückliche Regelung der Entlohnung der verlängerten Lehrzeit nach § 8b Abs 1 BAG und der Teilqualifikation nach § 8b Abs 2 BAG. Nach § 8b Abs 15 BAG gelten für diese Ausbildungswege jedoch die Bestimmungen des BAG sinngemäß. Daher gilt es zu klären, was die sinngemäße Anwendung des § 17 BAG zur Lehrlingsentschädigung für Lehr- und Ausbildungsverhältnisse nach § 8b BAG bedeutet. Die Autorin weist darauf hin, dass im ersten Schritt der jeweilige KV dahingehend zu untersuchen sei, ob er Entlohnungsvorschriften enthalte, wie das etwa beim KV-Handelsangestellte der Fall sei. Enthalte der KV keine Regelung, so sei bei der verlängerten Lehrzeit die individuelle Vereinbarung über die Verlängerung der Lehrzeit zu beachten. Dabei bleibe die für das jeweilige Lehrjahr der Regelausbildung festgelegte Lehrlingsentschädigung für den jeweiligen individuellen Zeitraum maßgeblich, der vereinbart wurde, um die Lehrinhalte des jeweiligen Lehrjahres zu absolvieren. Bei der Teilqualifikation kommt es nach Ansicht der Autorin auf den Inhalt der konkreten Vereinbarung und der festgelegten Ausbildungsziele an. Entsprechen die vereinbarten Teilqualifikationen (schwerpunktmäßig) den Ausbildungszielen eines bestimmten Lehrjahres, so sei die Lehrlingsentschädigung dieses Lehrjahres zu bezahlen.