Für die Besteuerung von Nachzahlungen von Insolvenzforderungen gilt nach § 67 Abs 8 EStG ein vorläufiger Prozentsatz von lediglich 15 % unter Berücksichtigung eines steuerfreien Fünftels. Vorab gilt es jedoch zu klären, ob eine Insolvenz- oder eine Masseforderung vorliegt. Die Autorinnen geben einen kurzen Überblick, wann nun Insolvenz- und wann Masseforderungen vorliegen. So seien laufende Bezüge und aliquote Sonderzahlungen bis einschließlich des Tages der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzforderungen. Beendigungsansprüche aufgrund von Kündigungen oder Austritten nach § 25 IO seien ebenso Insolvenzforderungen. Beendigungsansprüche seien aber etwa dann Masseforderungen, wenn der Insolvenzverwalter das Beschäftigungsverhältnis aus einem anderen Grund als der Auflösung nach § 25 IO löst oder wenn das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen wurde. Weiters gehen die Autorinnen auf die Qualifikation von Provisionen, Jubiläumsgeldern, Pensionszusagen, Zeitguthaben bei der Blockzeitvariante der Altersteilzeit, die Abgeltung von sonstigen Zeitguthaben sowie Beitrags- und Abgabenforderungen ein.