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Niksova, Das deutsche Mindestlohngesetz in grenzüberschreitenden Sachverhalten, ZAS 2016, 156

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6510/21/2016 Heft 6510 v. 11.8.2016

Gemäß § 20 des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG) sind auch ausländische Arbeitgeber verpflichtet, ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern ein Entgelt von mindestens € 8,50 pro Stunde zu zahlen. Der Beitrag untersucht zunächst die Anwendung dieser Bestimmung bei "kurzfristigen Entsendungen" iS der EntsendeRL von Österreich nach Deutschland und darauf aufbauend, ob österreichische Verkersunternehmen auch bei bloßen Transitfahrten durch Deutschland das MiLoG einhalten müssen. Niksova kommt zu dem Schluss, dass Arbeitnehmern auch bei "kurzfristigen" Entsendungen der deutsche Mindestlohn zustehe, sofern dieser günstiger sei als der des Entsendestaates. Zwar werde dadurch und durch die damit vebundenen Melde- und Dokumentationspflichten die Dienstleistungsfreiheit beschränkt. Bei "kurzfristigen" Entsendungen aus einem Niedriglohnstaat könne diese Beschränkung aber mit dem Ziel der Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen gerechtfertigt werden. Bei Entsendungen zwischen zwei Hochlohnstaaten bleibe jedoch der Mindestlohn des Entsendestaates anwendbar, da sich kein Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit finde. Betreffend den Transitverkehr liege eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit vor, die nicht gerechtfertigt werden könne, weshalb § 20 MiLoG nicht anzuwenden sei.

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