Die Autoren gehen auf zahlreiche Fragen ein, die in Personalbüros im Sommer immer wieder im Zusammanhang mit Hitzetagen auftauchen. So betonen die Autoren, dass es grundsätzlich kein Recht auf "hitzefrei" gibt. Eine Ausnahme bestehe bei Bauarbeitern bei Temperaturen ab 35°C. Für einen hitzebedingten Schlechtwettertag, der nach dem BSchEG dann vorliegt, wenn drei Stunden mit mehr als 35°C aufeinanderfolgen, gebühre den Arbeitern idR 60 % des Lohns. Für den Dienstgeber gelte ein Beitrags- und Rückerstattungssystem. Ein weiterer Aspekt des Artikels betrifft "Sommer-Goodies" am Arbeitsplatz, hinsichtlich derer nach Ansicht der Autoren ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch kaum denkbar sei. Maßnahmen gegen Hitze am Arbeitsplatz werden ebenso thematisiert wie die Frage nach der Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers bei Verkehrsbehinderungen auf der Rückreise vom Urlaub oder bei Autopannen (zB Motorüberhitzung auf dem Weg zur Arbeit) und dadurch bedingtem verspäteten Erscheinen am Arbeitsplatz. In diesen Fällen könne ein wichtiger persönlicher Dienstverhinderungsgrund vorliegen.