In einer aktuellen Info fasst das BMF seine Rechtsansicht betreffend die steuerliche Behandlung von administrativem und technischem Personal ausländischer diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen in Österreich zusammen. Das BMF vertritt darin ua die Auffassung, dass die Vertretungsbehörden bei den Tätigkeiten ihres Aufgabenbereichs in Ausübung öffentlicher Funktionen im Sinn der jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen tätig sind; da diese Tätigkeit durch die Gesamtheit der Mitarbeiter des Personalstandes der Vertretungsbehörde erbracht wird, werde die Qualifikation "Ausübung öffentlicher Funktionen" auf alle Dienstnehmer der Vertretungsbehörde zutreffen. Die Staatsbürgerschaft und die "Sur-place"-Eigenschaft (inländische Ansässigkeit vor Eingehen des Dienstverhältnisses) seien bei jenen Abkommen von Bedeutung, die für diesen Personenkreis den sog "Ortskräftevorbehalt" vorsehen (so grds nach dem OECD-Musterabkommen vom 15. 7. 2014, nicht jedoch zB in den DBA mit Ägypten, Brasilien, Luxemburg, Portugal oder Ungarn). (Info des BMF vom 1. 8. 2016, BMF-010221/0421-VI/8/2016)