EStG: § 16 Abs 1 Z 6 lit f
BFG 2. 5. 2016, RV/2101432/2015
§ 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG 1988 idF BGBl I 2013/53 sieht bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze für die Berechnung des Pendlerpauschales vor, dass nur ein Wohnsitz maßgeblich ist, nämlich entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz. Im Kalendermonat kann der Berechnung des Pendlerpauschales daher nur ein Wohnsitz zugrunde gelegt werden.