ASVG: § 303, § 367
OGH 28. 6. 2016, 10 ObS 78/16t
Mit Schreiben vom 30. 6. 2015 teilte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Klägerin mit, dass sie gemäß §§ 300 ff ASVG durch Gewährung geeigneter Maßnahmen Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten treffe. Voraussetzung hiefür sei allerdings, dass der bestehende Leidenszustand derart gravierend sei, dass die Versicherte infolge ihres Leidens oder Gebrechens ohne Rehabilitation wahrscheinlich invalide sei oder in absehbarer Zeit werde. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Befunde sei festgestellt worden, dass der Klägerin die in dem zu prüfenden Zeitraum ausgeübte Tätigkeit (Restaurantfachfrau [Kellnerin]) weiterhin zumutbar sei.