EStG: § 3 Abs 1 Z 4 lit c
BFG 9. 2. 2016, RV/1100448/2012
Gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG sind "… Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht ..." von der Einkommensteuer befreit.