ASVG: § 33, § 35 Abs 3
Im aufrechten Insolvenzverfahren trifft den Insolvenzverwalter die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldepflichten, sofern er diese Pflichten nicht gemäß § 35 Abs 3 ASVG auf einen Bevollmächtigten übertragen hat.