KV-AÜ: Art X, XVI
ASVG: § 49 Abs 3
Werden dem KV-Arbeitskräfteüberlassung unterliegende Arbeiter an einen Beschäftigerbetrieb im Baugewerbe überlassen, ist als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge entsprechend dem im Beschäftigerbetrieb geltenden KV-Baugewerbe der um 30 % erhöhte KV-Lohn (nunmehr: 20 % erhöhte KV-Lohn) heranzuziehen und sind die SV-Beiträge von diesen erhöhten Überstundenzuschlägen abzuführen.