AVRAG: § 2
AngG: § 20
Das im Dienstzettel festgeschriebene Recht des Arbeitgebers, den Dienstvertrag jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats kündigen zu können, wird nur dann Gegenstand des Dienstvertrages, wenn dies zwischen den Parteien zuvor unabhängig vom Dienstzettel vereinbart wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, bleibt es (bei Fehlen einer kollektivvertraglichen Sonderregelung) trotz der Unterschrift des Arbeitnehmers unter dem Dienstzettel bei der im Angestelltengesetz vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber (bloß) zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres.