AngG: § 19 Abs 2
ABGB: § 863
War durch die Unterfertigung des Dienstvertrages von einem endgültigen Bindungswillen der Arbeitsvertragsparteien dahin gehend auszugehen, dass es definitiv zu einem Beschäftigungsverhältnis mit Probemonat kommen soll, und ist nur mehr der konkrete Zeitpunkt des Dienstbeginns ungewiss, liegt ein rechtswirksam abgeschlossener Arbeitsvertrag vor, den der Arbeitgeber auch noch vor Effektuierung des Dienstverhältnisses (durch Antritt) ohne Vorliegen von Gründen und ohne Einhaltung von Fristen und Terminen - auch bloß konkludent - auflösen kann. In diesem Fall kommt es zu keiner Haftung des Arbeitgebers für Schäden, die dem Arbeitnehmer durch die Auflösung des Dienstverhältnisses entstanden sind (hier: Kosten der Anmietung einer Wohnung am Dienstort).