DHG: § 2
OGH 21. 4. 2016, 9 ObA 44/16k
Im vorliegenden Fall klagte der Dienstgeber den Dienstnehmer auf Schadenersatz für den am Reisebus des Dienstgebers durch den Dienstnehmer entstandenen Schaden. Der Dienstnehmer hat zunächst ein (für ihn sichtbares) Verkehrsschild übersehen, das Lenker breiter Fahrzeuge vor der Weiterfahrt warnte. Er ist nach dem Anstreifen beider Längsseiten des Busses an einer engen Stelle der Straße dennoch weiter gefahren, bis es nicht mehr möglich war, vorwärts zu kommen, und hat sich schließlich dafür entschieden, im Rückwärtsgang etwa zwei bis drei Kilometer bergauf zurück zu fahren, wodurch ein Getriebeschaden durch Überhitzung entstand und der Bus fahruntüchtig wurde. Strittig ist, inwieweit der Schadenersatz zu mäßigen ist.