Der Beitrag setzt sich mit der Entscheidung OGH 28. 10. 2015, 9 ObA 110/15i (= ARD 6478/6/2015), auseinander, wo der OGH zum Ergebnis gelangte, dass ein per "WhatsApp" übermitteltes Foto eines unterfertigten Kündigungsschreibens nicht der (hier: vom KV für Zahnarztangestellte geforderten) Schriftform entspricht. Dem OGH zufolge bedarf es einer unmittelbaren physischen Verfügungsmöglichkeit über das Schreiben und somit der Herstellung eines Ausdrucks des Fotos. Die Anzeige des Dokuments auf dem Smartphone-Display allein sei nicht ausreichend.