Der Beitrag geht zunächst auf die genaue Ausgestaltung einer Entwicklungsorganisation ein, da diese Frage jüngst Gegenstand der BFG-Entscheidung vom 1. 12. 2015, RV/7100671/2015 war. Da der Begriff nach dieser Rechtsprechung sehr weit auszulegen ist, fallen hierunter auch Unternehmen, die nicht ausschließlich Entwicklungszusammenarbeit leisten und im Auftrag gegen Entgelt tätig werden. Entgegen der Argumentation des Finanzamts muss eine Entwicklungsorganisation also nicht zwingend eigenes Geld in die Hand nehmen, um für ihre Entwicklungshelfer die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 11 EStG nutzen zu können. Anschließend werden darüber hinaus Fragen iZm der Urlaubs- und Freizeitkonsumation im Rahmen eines Entwicklungshilfeprojekts beantwortet, die in der Praxis sehr häufig anzutreffen sind und immer wieder zu Unklarheiten führen. Dazu existiert nur sehr spärlich Judikatur und Literatur. Teilweise finden hier die Ansichten der Finanzverwaltung (Rz 71 LStR) laut dem Autor ebenso keine gesetzliche Grundlage.