Rauch setzt sich in seinem Beitrag kritisch mit der Rechtsprechung des OGH auseinander, wonach ein Urlaubsvorgriff (dh der Verbrauch von Urlaubstagen, die erst im Folgejahr entstehen) nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung wirksam sei. Dies habe die nicht wünschenswerte Folge, dass es im Fall einer Dienstvertragsauflösung vor dem Entstehen des neuen Urlaubsanspruchs zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Doppelbezug kommt (bereits ausgezahltes Urlaubsentgelt für den vorweg konsumierten Urlaub und Urlaubsersatzleistung nach Beendigung des DV, weil der Vorgriff mangels Vereinbarung unwirksam war und daher der Urlaubsanspruch im neuen Jahr zur Gänze zusteht). Ebenfalls ablehnend steht Rauch auch der Ansicht des OGH gegenüber, wonach die Rückverrechnung eines Überempfangs an Urlaubsentgelt nur bei verschuldeter Entlassung bzw unberechtigten vorzeitigen Austritt zulässig sei. Bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung müsste nach Rauch auch im Fall einer Arbeitnehmerkündigung oder einer einvernehmlichen Auflösung eine Rückverrechnung des durch den Urlaubsvorgriff bewirkten Überempfangs an Urlaubsentgelt möglich sein.