In der Praxis stellt sich bei flexibler Verteilung der Teilzeitarbeit die Frage, wann Teilzeit-Mehrarbeit, echte Überstunden oder "nur" ein Guthaben an Normalarbeitszeit vorliegt sowie ob und in welcher Höhe ein Zuschlag gebührt. Zunächst werden die rechtlichen Grundlagen zur Bewertung von Mehrleistungen erläutert (Mehrarbeit: § 19d, Überstunden: § 6, § 10 AZG) und wird betont, dass abhängig vom vereinbarten Arbeitszeitmodell und dem anzuwendenden KV bei Überschreiten der individuell vereinbarten täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit unterschiedliche Zuschläge anfallen können. Die Autorin weist explizit darauf hin, dass ein allfälliger im KV geregelter Durchrechnungszeitraum nicht auf Teilzeitkräfte angewandt werden könne, sofern der KV keine ausdrückliche Regelung der Teilzeit-Dienstnehmer enthält. Besonders wichtig sei - bezüglich der Höhe der Zuschläge - die korrekte Verwaltung der Mehrleistungen. David rät davon ab, Mehrleistungen von Teilzeitkräften auf ein Zeitausgleichskonto zu buchen; das unabhängig davon, ob die Stunden bereits bewertet seien oder nicht, da eine nachträgliche Trennung der Stunden nicht möglich sei und daher die Höhe des gebührenden Zuschlags nicht korrekt ermittelt werden könne. Praktische Anwendungsbeispiele zur Bewertung und Verwaltung von Mehrleistungen veranschaulichen die Thematik.