Im Fall einer Dienstverhinderung (wie zB Urlaub, Krankenstand) ist der Dienstnehmer finanziell so zu stellen, wie wenn er gearbeitet hätte (= Ausfallsprinzip). Die Autoren geben einen Überblick über die Arten des Ausfallsentgelts und dessen Berechnung (Lohnausfallsprinzip versus Durchschnittsprinzip) und führen dann weiter aus, dass etwa Überstunden- und auch Rufbereitschaftsentgelte, wenn diese regelmäßig anfallen, bei der Berechnung des Nichtleistungsentgelts zu berücksichtigen sind. Im Falle der Anwendung des Durchschnittsprinzips sei grundsätzlich vom Durchschnitt der letzten 13 Wochen auszugehen, sofern nicht der KV einen anderen repräsentativen Beobachtungszeitraum vorgibt oder aufgrund schwankender Entgeltteile ein anderer Zeitraum angemessen sei. Abschließend betonen die Autoren die Wichtigkeit der richtigen Berechnung des Ausfallsentgelts im Hinblick auf die Bestimmungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping, wonach jene Teile des Ausfallsentgelts vom Tatbestand der Unterentlohnung erfasst seien, die auf Basis eines Gesetzes, KV oder einer Verordnung zu zahlen sind, aber nicht geleistet werden. Variable Entgelte gemäß § 49 Abs 3 ASVG und Provisionen, mit denen nicht kollektivvertragliche Ansprüche abgedeckt werden, stellen jedoch keine strafbare Unterentlohnung dar.