ASVG: § 162 Abs 3
Der Anspruch auf Wochengeld setzt zwar grundsätzlich eine aufrechte Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voraus, besteht aber gemäß § 122 Abs 3 Satz 1 ASVG auch dann, wenn der Versicherungsfall der Mutterschaft zwar nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt, die 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls aber bei noch aufrechter Pflichtversicherung begonnen und die Pflichtversicherung mindestens 13 Wochen bzw 3 Kalendermonate ununterbrochen bestanden hat ("Schutzfristfall"). Steht eine Versicherte während ihrer Schwangerschaft teils neben-, teils nacheinander in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, die aber alle vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft enden, so ist - wenn ein Schutzfristfall des § 122 Abs 3 ASVG vorliegt und daher Anspruch auf das Wochengeld dem Grunde nach besteht - hinsichtlich der Höhe des Wochengeldes aufgrund dessen Einkommensersatzfunktion auf das Ende des letzten Dienstverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft abzustellen.