ASVG: § 122 Abs 3
Der Anspruch auf Wochengeld setzt grundsätzlich eine aufrechte Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voraus, besteht aber gemäß § 122 Abs 3 Satz 1 ASVG auch dann, wenn der Versicherungsfall der Mutterschaft zwar nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt, die 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls aber bei noch aufrechter Pflichtversicherung begonnen hat und die Pflichtversicherung mindestens 13 Wochen bzw 3 Kalendermonate ununterbrochen bestanden hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht dem Wochengeldanspruch nur eine "schädliche" Beendigungsart iSd § 122 Abs 3 Satz 2 ASVG entgegen, wie zB die Kündigung durch die Dienstnehmerin. Dabei sind die in § 122 Abs 3 Satz 2 ASVG genannten "schädlichen Auflösungsarten" nicht im Wege der Analogie auf den Fall zu erweitern, dass eine (hier: freie) Dienstnehmerin zwecks Vermeidung der Gefährdung der Schwangerschaft bzw des Kindes das Arbeitszeitausmaß reduziert, was zu einer Entgeltreduktion und zu einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis führt, nicht aber zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses.