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Gerhartl, Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verschweigens der Behinderteneigenschaft, RdW 2016/88, 120

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6493/19/2016 Heft 6493 v. 7.4.2016

Anhand der aktuellen Rechtsprechung zeigt der Autor die Konsequenzen des Kündigungsschutzes bei Vorliegen einer begünstigten Behinderung und des Diskriminierungsschutzes, der bereits bei schlichter Behinderung vorliegt, auf, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte, weil der Arbeitnehmer das Vorliegen einer begünstigten Behinderung verschwiegen hat. Das Verschweigen der Behinderteneigenschaft stelle jedenfalls keinen Entlassungsgrund dar, wenn sich die Behinderteneigenschaft weder auf die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers auswirkt, noch eine Gefährdung anderer Personen iZm der Erbringung der Arbeitsleistung bewirkt. Die Rechtsfolge, dass dann, wenn die begünstigte Behinderung bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses besteht, während der ersten vier Jahre im Regelfall keine Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung eingeholt werden muss, gelte weiters unabhängig davon, ob dem Arbeitgeber die Behinderung bekannt ist. Schließlich geht Gerhartl auf den eine Beendigungsdiskriminierung hervorrufenden Fall ein, dass der Arbeitgeber erst nach Begründung des Arbeitsverhältnisses vom Vorliegen einer begünstigten Behinderung erfährt und der Grund für die dann folgende Kündigung im Bestehen der Behinderung liegt.

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