Rund um die Gefahrenzulagen klammern sich GPLA-Prüfer immer wieder an Mythen, wenn es um die Voraussetzungen für die steuerfreie Abrechnung geht. Zwei Mythen rund um die Gefahrenzulage werden in diesem Artikel - mit Verweisen auf bestehende Rechtsprechung - "entzaubert". Der erste Mythos lautet, dass Arbeitsbedingungen innerhalb der Berufsgruppe zu vergleichen sind. Der VwGH (2012/13/0084) stelle jedoch klar, dass der Vergleich mit den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen innerhalb der Berufsgruppe in § 68 Abs 5 EStG als Voraussetzung für die Erschwerniszulage geregelt ist. Hinsichtlich der Gefahrenzulage reiche es hingegen aus, dass berufsbedingt eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Dienstnehmern bestehe. Die Steuerfreiheit einer Gefahrenzulage fordere daher nicht, dass sich diese Gefahr durch eine konkrete Beeinträchtigungssituation zeigt. Der zweite Mythos besagt, dass jede herausgerechnete SEG-Zulage abgabenpflichtig ist. Auch dies gelte nicht in dieser Allgemeinheit, so Patka. Eine SEG-Zulage könne dann steuerfrei "herausgeschält" werden, wenn die Art der Entlohnung darauf schließen lässt, dass in ihr tatsächlich Zulagen enthalten sind, und sowohl im Dienstvertrag als auch auf den Gehaltszetteln eine konkret Höhe der SEG-Zulagen (als Euro-Betrag oder Prozentsatz) erkennbar ist.