Anhand einer Entscheidung des LGZ Graz (32 Cga 79/15h) sowie der Berufungsentscheidung des OLG Graz (6 Ra 87/15h) setzt sich die Autorin mit der sogenannten "Wochengeldfalle" auseinander, dh vereinfacht zusammengefasst mit jenem Fall, dass eine Arbeitnehmerin, die die Kinderbetreuungsgeld-Variante 12+2 gewählt hat, aber Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes in Anspruch nimmt und in den Monaten 13 bis 17 der Karenz erneut schwanger wird, keinen Anspruch auf Wochengeld hat. Zusammengefasst gelte für derartige Sachverhalte, wenn sie sich bis zum 31. 12. 2015 ereignet haben, dass die Arbeitnehmerin für 6 Wochen ab der Geburt des weiteren Kindes Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 8 Abs 4 AngG habe. Eine oberstgerichtliche Entscheidung fehle jedoch noch. Für nach dem 1. 1. 2016 verwirklichte Sachverhalte sei jedoch die Neuregelung des § 8 Abs 4 AngG zu beachten, wonach der Entgeltfortzahlungsanspruch ua dann nicht besteht, wenn sich die Angestellte vor dem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 MSchG in einer Karenz nach dem MSchG oder einer zur Kinderbetreuung vereinbarten Karenz befindet.