AngG: § 14 Abs 2
OGH 27. 1. 2016, 9 ObA 162/15m
§ 14 Abs 2 AngG sieht vor, dass der Angestellte die Einsicht der Bücher verlangen kann, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist. Die Lehre vertritt dazu ergänzend die Ansicht, dass der Angestellte bei fehlender Sachkunde auch das Recht hat, einen Buchsachverständigen mit Verschwiegenheitsverpflichtung beizuziehen (Preiss in ZellKomm2 § 14 AngG Rz 40, Marhold-Weinmeier in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 14 Rz 81 und Jabornegg in Löschnigg9 AngG § 14 Rz 34, jeweils unter Hinweis auf Geist, DRdA 1993/6). Für eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer zur Bucheinsicht beigezogenen Buchsachverständigen fehlt eine gesetzliche Grundlage, eine solche wird auch in der Lehre nicht generell bejaht. Dass der Lehre auch keine besondere Ablehnung der Kostentragungspflicht zu entnehmen ist, ist für den OGH für die Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht ausreichend.