AngG § 14
OLG Wien 22. 12. 2105, 8 Ra 108/15h
Eine Provision iSd § 10 AngG ist eine meist in Prozenten ausgedrückte Beteiligung am Wert solcher Geschäfte des Arbeitgebers, die durch die Tätigkeit (Vermittlung oder Abschluss) des Angestellten zustande gekommen sind. Sie richtet sich nach dem Ergebnis der Arbeit, ist also Leistungsentgelt, das vorwiegend vom persönlichen Geschick und der Ausdauer des Angestellten, aber auch von den Marktgegebenheiten abhängt. Der angestellte Provisionsbezieher hat das Recht, einen Buchauszug über die durch seine Tätigkeit zustandegekommenen Geschäfte zu verlangen.