Anhand der Judikatur beleuchtet der Autor das Thema Motivkündigungsschutz und weist darauf hin, dass es für die Anfechtung genügt, dass das verpönte Motiv für die Kündigung wesentlich ist, das Motiv müsse aber nicht notwendig ausschließlicher Beweggrund für die Kündigung sein. Gerhartl erläutert weiters kurz die wesentlichen Anfechtungstatbestände des § 105 ArbVG, insbesondere den praktisch bedeutsamsten Tatbestand der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche des Arbeitnehmers. Schließlich weist der Autor darauf hin, dass das Nachschieben von Anfechtungsgründen unzulässig ist und dass für den Nachweis, dass die Kündigung auf einem verpönten Motiv beruht, die Glaubhaftmachung genügt.