Seit 1. 1. 2011 haben Arbeitnehmer zwei Wochen Zeit, um eine Kündigung oder Entlassung gemäß §§ 105 f ArbVG anzufechten (siehe BGBl I 2010/101), davor betrug die Frist eine Woche. Der Beitrag untersucht, ob die besagte ArbVG-Novelle Auswirkungen auf im AVRAG basierende Kündigungsanfechtungen hat. Die in § 8 und § 9 AVRAG geregelten Anfechtungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Verhalten bei Gefahr und von Sicherheitsvertrauenspersonen sehen eine Anfechtungsfrist von nur einer Woche vor, entsprechen aber sonst inhaltlich und formell den Anfechtungstatbeständen im ArbVG - eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung sei nicht argumentierbar, so Kozak. § 8 und § 9 AVRAG seien verfassungs- und auch unionsrechtswidrig, die Hoffnung liege auf einer Novellierung durch den Gesetzgeber. § 15 AVRAG, der eine Anfechtungsmöglichkeit im Zusammenhang mit einer Maßnahme iSd § 11 bis § 14 AVRAG (zB Bildungskarenz) regelt, dabei aber gar keine Anfechtungsfrist anführt, sei verfassungskonform und auch unionsrechtskonform mit (zumindest ) 14 Tagen anzunehmen.