Seit 1. 1. 2016 müssen Pauschalentgeltvereinbarungen das Grundgehalt für die Normalarbeitszeit betraglich ausweisen, sonst gilt für die Deckungsprüfung ein - fiktives - branchen- und ortsübliches Ist-Gehalt (BGBl I 2015/152, ARD 6480/7/2016). Der Autor setzt sich mit den diesbezüglichen Neuregelungen im AVRAG und dem seiner Ansicht nach obersten Gesetzeszweck, der vom Gesetzgeber gewünschten Transparenz für die Deckungsprüfung, auseinander. In der Regel werde sich der Grundlohn am kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt orientieren, jedoch spreche nichts dagegen, einen höheren Grundlohn als das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt zu vereinbaren, weil es dem Gesetzgeber ja primär um Transparenz gehe. Dem Transparenz-Prinzip entspreche auch, dass die Verpflichtung zum betraglichen Ausweis des Grundlohns nicht schon bei Einführung einer All-In-Vereinbarung vorliegen müsse, sondern jedenfalls rechtzeitig für eine vorzunehmende Deckungsprüfung. Schließlich werden die für die Ermittlung des Ist-Grundgehalts vorgeschriebenen Anknüpfungspunkte erläutert, die zu berücksichtigen sind, falls nur eine Gesamtsumme vereinbart wurde.